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Allgemeine Lieferbedingungen (Stand 04. April 2002)




1. GELTUNG

1.1. Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten die nachstehenden
"Allgemeinen Lieferbedingungen" für alle Verträge, Lieferungen
und sonstigen Leistungen im Geschäftsverkehr mit Nicht-
Verbrauchern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Abweichenden Bedingungen,
insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, wird
hiermit widersprochen.

1.2. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten
werden die Bedingungen auch dann Bestandteil des Vertrages,
wenn der Verkäufer im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung
hingewiesen hat.

1.3. Spezielle Verpflichtungen im Rahmen von Hersteller-
Partnerschaftsverträgen (Vertriebsbindungs-Richtlinien) bei "Brauner
Ware", die Groß- und Einzelhändler des gleichen Herstellers
erfassen, gehen diesen Bedingungen vor.

1.4. Für den Schaltanlagenbau gelten besondere Bedingungen, die der
Käufer (Besteller) jederzeit beim Verkäufer anfordern kann.

2. ANGEBOTE UND VERTRAGSABSCHLUSS

2.1. Die in den Katalogen und Verkaufsunterlagen des Verkäufers,
sowie soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet ? im Internet
enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d.h. nur als
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen.

2.2. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer
entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang
ausgeführt werden. Dann gilt der Lieferschein bzw. die Warenrechnung
als Auftragsbestätigung.

2.3. Soweit Angestellte mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen
abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen,
bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
Mündliche Erklärungen des Verkäufers oder von Personen,
die zur Vertretung des Verkäufers bevollmächtigt sind, bleiben von
der vorstehenden Regelung unberührt.

2.4. Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluß Tatsachen, insbesondere
Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt,
die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf
schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist der Verkäufer
berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer
nach dessen Wahl Zug um Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten
zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten,
wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen
sofort fällig gestellt werden.

2.5. Dienstleistungen des Großhändlers, die über seine Pflichten als
Verkäufer hinausgehen, wie z.B. die Übernahme von dem Käufer
gegenüber Dritten obliegenden Beratungs- und Planungsleistungen
bedürfen der besonderen Vereinbarung und werden nur gegen
Vergütung übernommen.

2.6. Der Mindestauftragswert beträgt 50,- Euro für Kleinaufträge. Unter
diesem Betrag wird ein Entgeld für den Mehraufwand von 10,- Euro
berechnet.

2.7. Wünsche des Käufers zur nachträglichen Reduzierung oder Stornierung
eines rechtswirksamen Auftrages können nur aufgrund besonderer
Vereinbarungen und ? sofern es sich nicht um Lagerware
handelt, - nur insoweit berücksichtigt werden, als der Vorlieferant
bereit ist, die Ware zurückzunehmen. In jedem Falle ist der Verkäufer
berechtigt, für ordnungsgemäß mit seinem Einverständnis
zurückgeschickte Ware von der Gutschrift einen angemessenen
Prozentsatz des Nettorechnungsbetrages für Abwicklungskosten,
Prüfung und Neuverpackung in Abzug zu bringen. Beschädigte
Ware wird nicht gutgeschrieben. In Fällen der Irrtumsanfechtung
hat der Verkäufer gemäß § 122 BGB Anspruch auf Ausgleich des
ihm entstandenen Schadens.

3. DATENSPEICHERUNG

Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass der Verkäufer die im
Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen
Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes
verarbeitet.

4. LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG UND VERZUG

4.1. Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort durch den

Verkäufer und Benachrichtigung des Käufers geht die Gefahr auf

den Käufer über.

4.2. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers
verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers.
In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem
Versand gleich.

4.3. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.

4.4. Die Lieferfrist verlängert sich ? auch innerhalb eines Verzuges ?
angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen,
nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die der
Verkäufer nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen,
Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit
solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften
Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt
auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers
und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger
Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Der
Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten
oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich
der Verkäufer nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten.
Schadenersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen.
Die vorstehenden Regelungen gelten für den Käufer entsprechend,
falls die vorgenannten Hindernisse beim Käufer eintreten.

4.5. Der Verkäufer haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für
eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das
Verschulden seiner Vorlieferanten hat er nicht einzutreten, da diese
nicht seine Erfüllungsgehilfen sind. Der Verkäufer ist jedoch
verpflichtet, auf Verlangen eventuelle ihm gegen seinen Vorlieferanten
zustehende Ansprüche an den Käufer abzutreten.

4.6. Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf
Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu
erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der
Verzögerung vom Vertrage zurücktritt und/oder Schadenersatz
statt der Leistung verlangt.

5. VERPACKUNG

5.1. Die Verpackung wird besonders berechnet.

5.2. Eine Rücknahme von Verpackungsmaterial ist ausgeschlossen,
soweit vom Verkäufer gemäß der Verpackungsordnung in ihrer jeweils
gültigen Fassung bei der Entsorgung ein geeignetes Entsorgungsunternehmen
eingeschaltet wird. Der Käufer ist in diesem
Falle verpflichtet, das Verpackungsmaterial bereitzuhalten und
dem Entsorgungsunternehmen zu übergeben. Soweit der Verkäufer
mit dem Käufer vereinbart, dass dieser gegen die Gewährung
einer Entsorgungskostenpauschale auf sein Rückgaberecht verzichtet,
ist dieser verpflichtet, die gebrauchten Verpackungen einem
anerkannten Entsorgungsunternehmen zu übergeben, das eine
geordnete Entsorgung gemäß den Vorschriften der Verpackungsverordnung
gewährleistet.

5.3. Mehrwegverpackungen werden dem Käufer nur leihweise zur
Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheit ist dem
Verkäufer vom Käufer innerhalb von 14 Tagen schriftlich anzuzeigen
und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt diese, ist der
Verkäufer berechtigt, ab der 3. Woche für jede Woche 5 % des
Anschaffungspreises (jedoch maximal den vollen Anschaffungspreis)
nach Mahnung als Leihgebühr zu verlangen oder den Wert
der Verpackung in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur
Zahlung fällig wird. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen
des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
gilt im übrigen folgendes: Kabeltrommeln, die im Eigentum der Kabeltrommel
GmbH & Co. KG, Köln, (KTG) oder anderer Dritter
sind, werden im Namen und im Auftrag dieser Eigentümer und
gemäß deren Bedingungen ? insbesondere gemäß den jeweiligen
KTG-Bedingungen für die Überlassung von Kabel- und Seiltrommeln
? geliefert. Diese liegen in den Geschäftsräumen des Verkäufers
zur Einsichtnahme aus, bzw. werden auf Anforderung zugesandt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Lieferanten von Kabeltrommeln
bei nicht rechtzeitiger Rückgabe Mietgebühren berechnen,
die der Käufer, soweit sie auf ihn entfallen, zu übernehmen
hat.

6. PREISE UND ZAHLUNG

6.1. Die Preise verstehen sich stets zzgl. Mehrwertsteuer.

6.2. Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der
Ware ohne Abzug sofort fällig. Das gleiche gilt für Reparaturen.

6.3. Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige
Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel
und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der
Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über
den Gegenwert verfügen kann.

6.4. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eventuell
vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer
mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.

6.5. Die Forderungen des Verkäufers werden unabhängig von der
Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel
sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder
Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass die
Kaufpreisansprüche des Verkäufers durch mangelnde Leistungsfähigkeit
des Käufers gefährdet werden. Im letzteren Falle ist der
Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen von einer Zug- um Zug-
Zahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig
zu machen.

6.6. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei
Fälligkeit nicht ein, ist der Verkäufer berechtigt, nach vorheriger
Mahnung die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers
zu betreten und die Ware wegzunehmen. Die Rücknahme ist kein
Rücktritt vom Vertrag. Wurde die Ware hingegen im Rahmen eines
Einzelvertrages außerhalb einer Geschäftsverbindung geliefert,
verpflichtet sich der Verkäufer, zuvor vom Vertrag zurückzutreten.

Allgemeine Lieferbedingungen (Stand 04. April 2002)

Der Verkäufer kann in jedem Falle die Wegschaffung der gelieferten
Ware untersagen.

6.7. In den Fällen der Punkte 6.5. und 6.6. kann der Verkäufer die
Einzugsermächtigung (Abs. 7.6) widerrufen und für noch ausstehende
Lieferungen Zug- um Zug-Zahlung verlangen. Der Käufer
kann jedoch diese, sowie die in Abs. 6.6. genannten Rechtsfolgen
durch Sicherheitsleistung in Höhe des gefährdeten Zahlungsanspruches
abwenden.

6.8. Eine Zahlungsverweigerung oder ?zurückbehalt ist ausgeschlossen,
wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund
bei Vertragsabschluß kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge
grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn,
dass der Verkäufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund
arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit
der Sache übernommen hat. Im übrigen darf die Zahlung
wegen Mängeln oder sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenen
Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe entscheidet
im Streitfall ein von der Industrie- und Handelskammer am
Sitz des Käufers benannter Sachverständiger. Dieser soll auch über
die Verteilung der Kosten seiner Einschaltung nach billigem
Ermessen entscheiden.

6.9. Eine Aufrechnung ist nur mit vom Verkäufer anerkannten oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.

7. EIGENTUMSVORBEHALT

7.1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen
Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer
im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht,
behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen
Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung,
einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch
aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen
sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen
des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen
wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird in Zusammenhang
mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine
wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt
der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch
den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der
Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und
der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Abschnitt 6.6 Sätze 2 bis 4
finden entsprechende Anwendung.

7.2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen
Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer,
ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum
des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem
Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an
der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem
Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer
gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt
oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer
durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum,
so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware
zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer
hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers
stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne
der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

7.3. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer
gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h.
im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung
entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware
mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der
Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der
Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt,
soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte
Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt
sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert
des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.

7.4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in
das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines
Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten
oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen
auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer
Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer
nimmt die Abtretung an. Abschnitt 7.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

7.5. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum
Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen
Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt,
dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3 bis 4 auf den Verkäufer
tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung
ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege
des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung
gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-
Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt
wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung
des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-
Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.

7.6. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs
zur Einziehung der gemäß Abs. 3-5 abgetretenen Forderungen.
Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen
Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen,
auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des
Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen
zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der
Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst
anzuzeigen.

7.7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware
oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den
Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch
notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

7.8. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur
Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung
zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem
Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung
ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.

7.9. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen
(ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20%,
so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe
nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des
Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an
der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den
Käufer über.

7.10. Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, ergibt
sich dieser aus dem Rechnungsbetrag (Faktura-Wert) des Verkäufers.

8. MÄNGELRÜGE, GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

8.1. Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet der Verkäufer nur wie
folgt: Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge
und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel
sind innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den
Verkäufer zu rügen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter
Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt.

8.2. Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen,
d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet
werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation
erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der
Industrie- und Handelskammer am Sitz des Käufers beauftragten
Sachverständigen erfolgte.

8.3. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die beanstandete Kaufsache
oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur
Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die
Gewährleistung.

8.4. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt,
unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten
Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung,
Nachbesserung) festzulegen.

8.5. Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall
hat der Käufer den Verkäufer möglichst unverzüglich zu informieren.

8.6. Soweit bei der Installation komplexer Steuerungs- und Netzwerksysteme
im Baubereich (z.B. EIB) der Verkäufer die Planung/
Programmierung erbracht hat, ist der Käufer als Installateur
verpflichtet, sich an diese Planung zu halten und Abänderungen,
und zwar auch geringfügige Abweichungen hiervon - sowohl bei
der Installation als auch bei späteren Reparaturen ? nur mit Zustimmung
des Verkäufers vorzunehmen. Ein Ersatz für Schäden ?
gleich welcher Art ? die auf eine eigenmächtige Abweichung des
Käufers von den Vorgaben zurückzuführen sind, wird vom Verkäufer
nicht übernommen.

8.7. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht,
soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen
für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634a
Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.

8.8. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern
die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und
nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Verkäufer
abgestimmte Kulanzregelungen. Sie setzen im übrigen die
Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere
die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.

Allgemeine Lieferbedingungen (Stand 04. April 2002)

8.9. Für Schadenersatzansprüche gilt Abschnitt 9 (Allgemeine Haftungsbegrenzung)

9. ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG

9.1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend:
Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem
Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder
eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend
gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des
Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit, sowie der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für
die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein
grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung
der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden

9.2. Diese Regelung gilt für den Käufer entsprechend.

10. REPARATUREN

Es gelten die Reparaturbedingungen des einzelnen Großhändlers,
die dieser auf Anfrage übermittelt.

11. GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT

11.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen
(einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen
den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, ist, soweit der
Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers.
Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an
seinem Sitz zu verklagen.

11.2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich
nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.